Allgemeine Geschäfts - und Verleihbedingungen


1.    Vertragsabschluss

 

1.1. Zum Vertragsabschluss bedarf es der Schriftform, persönlich bei uns, per Fax oder E-Mail.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Das Mietobjekt darf ohne vorherige schriftliche

       Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

2.    Mietdauer / Kündigung / Stornierung

 

2.1. Die Mietdauer kann nur im gegenseitigen Einvernehmen mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters verlängert

       oder verkürzt werden.

2.2. Eine Kündigung bzw. Stornierung des Vertrages ist außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §543 DGB beiderseitig

       ausgeschlossen.

2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht vereinbarungsgemäß zurückgibt. Im

       Falle einer verspäteten Rückgabe durch den Mieter kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des gültigen Mietpreises

       verlangen. Für weitere Kosten, die dem Vermieter durch die nicht mögliche Weitervermietung entstehen, kommt der Mieter in vollem

       Umfang auf.

 

3.    Nutzung und Sicherung des Mietgegenstandes

 

3.1. Das Mietobjekt darf ausschließlich für solche Arbeiten benutzt werden, für die es seiner Konstruktion und Bauart nach vom

       Hersteller vorgesehen und zugelassen ist - das Grillen von Spanferkeln mit einem maximalen Rohgewicht von 25 kg. Der Vermieter

       übernimmt keine Gewähr für das Gelingen der vom Mieter zubereiteten Speisen. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen

       und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters.

3.2. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche für den sicheren Betrieb des Mietobjektes bestehende Schutzmaßnahmen bzw.

       Schutzvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeits- und Brandschutzes genau zu beachten und einzuhalten. Es ist Aufgabe

       des Mieters, sich über das Bestehen solcher Schutzvorschriften, vor Inbetriebnahme des Mietobjektes, zu informieren. Eine

       Informationspflicht des Vermieters besteht insoweit nicht - der Mieter ist für sein Handeln selbst verantwortlich.

3.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein auf die

       Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

       - das Mietobjekt beim Außeneinsatz gegen schädliche Witterungseinflüsse entsprechend zu sichern;

       - das Mietobjekt gegen Diebstahl und Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern;

 

4.    Allgemeine Pflichten des Mieters / Haftung

 

4.1. Der Mieter haftet dem Vermieter unbeschränkt für alle Schäden, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß der

       Regelung in Absatz 3.3 entstehen.

4.2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Mietobjekt

       entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch Helfer oder sonstige Dritte

       verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat bzw.

       die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann.

4.3. Ab dem Zeitpunkt der Befriedung sämtlicher Schadenersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter, tritt der Vermieter alle

       ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadenersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den

       Mieter ab.

 

5.    Rückgabe des Mietgegenstandes

 

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der

       Mieter das Mietobjekt selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Mietobjekt zum Vermieter zurückzubringen.

       Sofern Lieferung/Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Mietobjekt zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am

       vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

5.2. Grundsätzlich ist das Mietobjekt im gereinigten Zustand zurückzugeben. Abweichend hiervon kann eine kostenpflichtige Reinigung

       des Mietgegenstandes bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes entgegen den vertraglichen

       Vereinbarungen (ungereinigt), übernimmt der Mieter die tatsächlichen Kosten, d.h. auch alle Folgekosten die insbesondere durch

       einen Mietausfall zu begründen sind.

5.3. Wird bei der Rückgabe des Mietobjektes ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den

       Schaden des Mieters gemäß der Regelung Ziffer 4 vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der

       Übernahme des Mietobjektes vorhanden war.

5.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Mietobjekt

       infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann oder der Vermieter es

       nicht für eigen Zwecke nutzen kann.

5.5. Für verloren gegangen oder irreparabel beschädigte Mietobjekte ist dem Vermieter der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

 

6.    Technische Defekte

 

6.1. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden am Mietobjekt, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen

       sind.

6.2. Treten nach der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich

       einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den

       Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Mangel ist sofort nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis 1/24 je angefangene

       Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den

       technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis

       zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beim Vermieter verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,

       insbesondere Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt

       nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, d.h. der Defekt auf

       einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

7.    Technische und optische Veränderungen

 

7.1. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Mietobjekt optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder

       Klebefolien.

7.2. Der Mieter darf an dem Mietobjekt keine technischen Veränderungen vornehmen. Vom Vermieter angebrachte Kennzeichen

       (Namensschilder, Aufkleber, Nummern) dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.

 

8.    Zahlungsbedingungen

 

8.1. Die Rechnungsabgleichung erfolgt bar direkt bei Abholung/Lieferung. Die ausliefernde Person ist berechtigt, die Zahlung entgegen

       zu nehmen.

8.2. Alle unsere Preise verstehen sich als Brutto- und Abholungspreis (Ort der Abholung: Neue Straße 1, 31073 Delligsen)

8.3. Die Höhe der Pfandgebühr ergibt sich aus der Art und den Umfang des Mietobjektes. Diese Pfandgebühr wird bei Rückgabe des

       Mietobjektes im vertraglich vereinbarten Zustand in vollem Umfang zurückerstattet.

 

9.    Gerichtsstand

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die

       unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige zu ersetzen, welche dem wirtschaflichen Sinn der unwirksamen entsprechen bzw.

       am nächsten kommen. Gerichtsstand ist Hozminden.